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Veröffentlicht am 11.08.2025 09:41

Bezirksausschuss 8 muss Freischankflächen genehmigen

Wie viel Mindestgehwegbreite ist nötig, damit auch Kinderwägen oder Rollstühle passieren können? Der Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe fordert 1,80 Meter, stadtweit gilt 1,60 Meter. (Foto: kö)
Wie viel Mindestgehwegbreite ist nötig, damit auch Kinderwägen oder Rollstühle passieren können? Der Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe fordert 1,80 Meter, stadtweit gilt 1,60 Meter. (Foto: kö)
Wie viel Mindestgehwegbreite ist nötig, damit auch Kinderwägen oder Rollstühle passieren können? Der Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe fordert 1,80 Meter, stadtweit gilt 1,60 Meter. (Foto: kö)
Wie viel Mindestgehwegbreite ist nötig, damit auch Kinderwägen oder Rollstühle passieren können? Der Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe fordert 1,80 Meter, stadtweit gilt 1,60 Meter. (Foto: kö)
Wie viel Mindestgehwegbreite ist nötig, damit auch Kinderwägen oder Rollstühle passieren können? Der Bezirksausschuss Schwanthalerhöhe fordert 1,80 Meter, stadtweit gilt 1,60 Meter. (Foto: kö)

Zu den Befugnissen der Bezirksausschüsse (BA) gehört unter anderem das Entscheidungsrecht über die Genehmigung von Freischankflächen. Dieses Entscheidungsrecht aber erlaube es den BAs nicht, nach unterschiedlichen stadtteilspezifischen Kriterien zu entscheiden, so rügt Oberbürgermeister (OB) Dieter Reiter nun den BA Schwanthalerhöhe (BA 8). Hier hatte man kürzlich gleich mehrere Anträge für Freischankflächen, etwa in der Holzapfel-, der Guldein- und in der Schwanthalerstraße abgelehnt, weil man eine zu geringe verbleibende Restgehwegbreite gegeben sah. Der BA argumentierte: „Um einen reibungslosen Fußgängerverkehr auch in Bereich von Freischankflächen zu gewährleisten, insbesondere aber, um den Bedürfnissen von bewegungseingeschränkten Personen und Familien gerecht zu werden, werden Freischankflächen im Stadtbezirk 8 nur unter der Bedingung einer verbleibenden Restgehwegbreite von 180 cm genehmigt.“ Stadtweit aber gilt die Regel von 1,60 Metern Restgehwegbreite. Dem Alleingang des BA schiebt der OB jetzt einen Riegel vor.

Noch gilt 1,60 Meter

Der Beschluss des BA 8 stehe im Widerspruch zu den geltenden Sondernutzungsrichtlinien, heißt es im Schreiben von OB Reiter ans Gremium. Im Mai 2021 habe sich der Stadtrat mit der Novellierung der Richtlinie und auch über die Mindestgehwegbreite von 1,80 Meter befasst und die Beibehaltung der Regel von 1,60 Metern beschlossen. In der damaligen Sitzungsvorlage heißt es, das Mindestmaß von 1,60 Metern habe sich „in der Praxis bewährt und soll daher auch künftig der Maßstab sein.“ Dieser Beschluss gilt bis heute.
„Aufgrund des Gleichheitssatzes ist es nicht möglich, in den einzelnen Stadtbezirken von den geltenden Sondernutzungsrichtlinien abweichende Regelungen anzuwenden“, betont der OB nun. Freischankflächen, die die stadtweiten Vorgaben einhalten, seien daher zu genehmigen. Lediglich in Ausnahmefällen, wenn es etwa um Sicherheit oder den Verkehrsfluss gehe, könnten abweichende Regelungen getroffen werden.
Der BA sollte seinen Beschluss zu den abgelehnten Freischankflächen jetzt „unverzüglich abändern bzw. aufheben“, „ansonsten wird er der Rechtsaufsichtsbehörde zur Entscheidung vorgelegt“, wie es im OB-Schreiben heißt.

BA zieht zurück

In seiner Feriensitzung entschied das Gremium, die Freischankflächen in der Holzapfel-, der Guldein- und der Schwanthalerstraße nun doch zu genehmigen. Das Thema Restgehwegbreite wird den BA aber noch weiter beschäftigen – in der Septembersitzung will man es noch einmal auf die Tagesordnung setzen. Denn welche Restgehwegbreite bei der Einrichtung von Freischankflächen gilt, kann sich auch wieder ändern.
„Es obliegt der politischen Willensbildung im Stadtrat, ob eine stadtweite Änderung der Mindestgehwegbreite bei Sondernutzungen mehrheitsfähig ist“, erklärt OB Reiter. Die Diskussion über eine Änderung läuft längst. Das Kreisverwaltungsreferat hatte dem Stadtrat bereits 2024 einen neuen Entwurf dazu vorgelegt, der Beschluss darüber wurde jedoch bislang vertagt, weil man zunächst noch in den Austausch mit Betroffenen gehen will.

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