Auch für über 18-Jährige wird Kindergeld gezahlt. Die erforderlichen Unterlagen lassen sich einfach online einreichen. Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Jedoch kann auch länger Anspruch auf Kindergeld bestehen – zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ oder FÖJ) kann Kindergeld gezahlt werden. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld für eine Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Sollte sich die Unterbrechung unverschuldet länger hinziehen, kann dennoch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Wichtig ist, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn handelt. Hierfür genügt der Nach-weis über die Bewerbungsbemühungen, einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere zum Ausbildungs- oder Studienstart oder eine Schulbescheinigung. Falls das Kind nach dem Ende der Schulzeit noch keine Pläne für eine anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen. Das Kind muss sich hierfür bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitsuchend melden. Wichtig ist, die Pläne nach Schulende der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit mitzuteilen. So können die Kindergeldzahlungen in den Fällen, in denen weiterhin ein Anspruch gegeben ist, aufrechterhalten werden. Das Online-Angebot ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, der Familienkasse zu übermitteln.