In unseren vorigen Ausgaben haben wir viel über E-Scooter als Hindernisse für Fußgänger berichtet. Dazu schreibt Michaela Martz:
Ihre Ausführungen im Artikel über die gefährlichen Behinderungen auf Gehwegen durch E-Scooter kann ich nur unterstreichen. Diese sind nicht nur für alte Leute und blinde Menschen eine große Gefahr, sondern auch für Kinder.
Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit (überwiegend im Münchner Westen und Landkreis FFB) hole ich auch immer wieder Kinder vom Kindergarten ab. Erst neulich fuhr das Kind auf seinem Fahrrad vor mir her, als ein E-Scooter den ohnehin schmalen Gehweg für das Kind nahezu vollständig versperrte. Das Kind musste ausweichen und wäre ungebremst auf die Straße geraten, wenn ich nicht im Laufschritt die Gefahr noch rechtzeitig abwenden hätte können. Auch mit Kinderwagen musste ich wegen diesen rücksichtslos abgestellten Scootern schon öfters auf die Straße ausweichen.
Das kann wohl weder im Sinne der Straßenverkehrsordnung noch im Sinne der Stadt sein. Man kann nicht solche Fahrgeräte im Verkehr zulassen, ohne sich Gedanken zu machen, wie und wo diese gefahrlos parken können. Wenn ich mit dem Auto nur mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken würde, wäre ein Strafzettel fällig.
Helfen Sie uns mit Ihrer Zustimmung
Um Ihnen eine optimale Webseite bieten zu können, setzen wir Cookies und vergleichbare Instrumente ein. Wir und unsere Partner verarbeiten und übermitteln personenbezogene Daten (z.B. Identifier und Browserdaten). Damit können wir statistisch erfassen wie unsere Webseite genutzt wird und so unser Angebot laufend verbessern und finanzieren. Einige der eingesetzten Techniken sind essentiell für den technischen Betrieb unseres Webangebots. Mit Ihrer Zustimmung dürfen wir und unsere Partner außerdem auch Informationen auf Ihrem Gerät speichern und/oder abrufen. Wir nutzen Social-Media-Tools und Dienste von anderen Anbietern, um Kartenausschnitte oder Videos anzeigen zu können und das Teilen von Inhalten zu ermöglichen. Sie können entscheiden, für welche dieser Zwecke wir Ihre Daten speichern und verarbeiten dürfen.
Mit „Alle akzeptieren“ erklären Sie Ihre Zustimmung zu dem oben genannten Zweck. Dies umfasst auch Ihre Einwilligung zur Datenverarbeitung außerhalb des EWR (Art. 49 (1) (a) DSGVO, Drittlandtransfer), wo das hohe europäische Datenschutzniveau nicht besteht. Diese Einstellungen können Sie jederzeit anpassen.
Mit „Details…“ können Sie festlegen, welchen Zwecken Sie zustimmen und welchen nicht.
Unter „Cookie Einstellungen“ können Sie Ihre Angaben ändern oder Datenverarbeitungen ablehnen.