Wird das Haus oder eine Eigentumswohnung verkauft, gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet nach Angaben des Mietervereins des Landkreises Ebersberg e.V., dass sich für die im Haus oder in der Wohnung lebenden Mieter praktisch nichts ändert.
Mietvertrag: Der Käufer des Hauses oder der Wohnung tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass Mieter einen neuen Mietvertrag abschließen oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintreten.
Zahlungspflichten: Mieter sollten keinesfalls voreilig die Miete an den Haus- oder Wohnungskäufer zahlen, warnt der Mieterverein des Landkreises Ebersberg e.V.. Der neue Eigentümer kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den neuen Eigentümer auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter die Mieter dazu auffordert. Bei Zwangsversteigerungen kommt es auf den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss an. Erben können ihre Berechtigung mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.
Kündigungsschutz: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten – je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 6 bzw. 9 Monate. Anders allenfalls, wenn der neue Eigentümer die Wohnung in einer Zwangsversteigerung erworben hat. Dann kann er nach dem Zuschlag zum nächst möglichen Termin ausnahmsweise mit Dreimonatsfrist kündigen.
Mieterhöhung: Der neue Eigentümer hat kein automatisches Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können, also beispielsweise nach einer Modernisierung, oder er kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben, wenn er die Mieterhöhung ausreichend begründen kann. Bei einer Mieterhöhung empfiehlt sich in jedem Fall die Prüfung durch den örtlichen Mieterverein.
Mietkaution: Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Kaution dann der neue Eigentümer. Wird er zahlungsunfähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten.