Ferienwohnungen sollen bald registrierungspflichtig sein

Bald könnte die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft treten. Dann müssen alle Ferienwohnungen registriert werden. (Foto: hw)
Bald könnte die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft treten. Dann müssen alle Ferienwohnungen registriert werden. (Foto: hw)
Bald könnte die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft treten. Dann müssen alle Ferienwohnungen registriert werden. (Foto: hw)
Bald könnte die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft treten. Dann müssen alle Ferienwohnungen registriert werden. (Foto: hw)
Bald könnte die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Kraft treten. Dann müssen alle Ferienwohnungen registriert werden. (Foto: hw)

Der Sozialausschuss des Stadtrats hat – vorbehaltlich der Entscheidung durch die Vollversammlung Anfang Juli – die neue Satzung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Die Satzung enthält unter anderem folgende inhaltliche Neuerung:

Meldung beim Sozialreferat nötig

Auf Grundlage des im April geänderten bayerischen Zweckentfremdungsgesetzes wird eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen eingeführt. Jede Wohnung, die auf einem Online-Portal als Ferienwohnung vermietet wird, muss künftig vorher online beim Sozialreferat gemeldet werden. Dafür muss der Vermieter unter anderem seinen Namen und die Adresse der Wohnung angeben. Das Sozialreferat vergibt dann eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die im jeweiligen Online-Inserat angegeben werden muss. Die Online-Portale müssen regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Diese Informationen kann das Sozialreferat dann abrufen.

Dietl kritisiert fehlende Genehmigungspflicht

„Wir fordern schon seit Jahren vom Freistaat Bayern eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Sie wird uns die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich erleichtern, da uns umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stehen werden”, sagt Bürgermeisterin Verena Dietl. Sie kritisiert aber: „Zugleich hätte das Zweckentfremdungsgesetz weiter gehen müssen: Es fehlt nach wie vor eine Genehmigungspflicht der Nutzung sämtlicher Wohnungen, die für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden. Und der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen sollte nur für eigengenutzten Wohnraum gelten.“

Neue Mittel

Mit Inkrafttreten der neuen Zweckentfremdungsatzung werden Energie- und Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet sein, dem Sozialreferat im Einzelfall Informationen zu entsprechenden Verbrauchsdaten zur Verfügung zu stellen. Dadurch wird die Aufdeckung von Leerständen erleichtert. Das Sozialreferat fordert vom Freistaat schon lange die Schaffung einer solchen Verpflichtung. Nachdem dies mit der Änderung des Zweckentfremdungsgesetzes umgesetzt wurde, kann eine solche Rechtsgrundlage nun auch Einzug in die neue städtische Zweckentfremdungssatzung finden. Die neue Satzung gilt für den gesetzlich höchstzulässigen Zeitraum von fünf Jahren.

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