Veröffentlicht am 26.06.2025 12:23

Vertragsrecht im Pflegeheim


Von red

Die Entscheidung für einen Umzug ins Pflegeheim ist kein einfacher Schritt. Entsprechend groß ist die Sorge, bei vertraglichen Angelegenheiten mit dem Pflegeheim vielleicht etwas Wichtiges zu übersehen. Die gute Nachricht: Der Gesetzgeber hat hier vorgesorgt. Im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) ist festgehalten, dass der Pflegeheimbetreiber vor Abschluss des Vertrags alle wichtigen Informationen in schriftlicher Form und in einfacher, leicht verständlicher Sprache zukommen lassen muss.
So haben Personen die Möglichkeit, sich vorab umfassend zu informieren, zu vergleichen und zugesagte Leistungen leichter einzufordern.

Klar und deutlich

Ein Pflegeheimanbieter muss vor Vertragsabschluss verschiedene Informationen an die Hand geben, die die Entscheidung erleichtern. Diese Informationen müssen in schriftlicher Form und in verständlicher und klarer Sprache verfasst sein. Also kein Juristendeutsch. In welcher Form diese Informationen ausgehändigt werden, kann von Heim zu Heim variieren. Möglich ist ein Prospekt, eine Broschüre oder auch ein Dokument. Wenn es später zum Vertragsschluss kommt, ist das Pflegeunternehmen an diese Informationen gebunden – das heißt, man kann sich darauf berufen.
Im späteren Heimvertrag muss übrigens festgehalten werden, auf welche vorvertraglichen Informationen Bezug genommen wird. Weicht der Unternehmer im Heimvertrag in einem oder mehreren Punkten von den Informationen ab, die im Vorfeld vermittelt wurden, muss er das klar markieren.
Manchmal kommt es vor, dass Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen sehr kurzfristig oder gar erst gemeinsam mit dem Vertrag aushändigen. Es wird empfohlen, dass man darauf besteht, die Informationen auf jeden Fall vor Vertragsschluss zu erhalten. Nur wer im Einzelfall ausreichend Zeit hat, um die Informationen zu prüfen und mit anderen zu vergleichen, kann in Ruhe entscheiden.
Ausnahme: Der Gesetzgeber erlaubt in bestimmten Fällen, dass der Pflegeheimbetreiber die vorvertraglichen Informationen nachholt, wenn diese im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher unterblieben sind. Beispielsweise, weil nach einem Krankenhausaufenthalt schnell ein Heimplatz organisiert werden musste.

Vorvertragliche Informationen

Bei den vorvertraglichen Informationen ist nicht nur die Sprache ist entscheidend. Der Gesetzgeber hat auch inhaltlich festgelegt, dass der Anbieter sowohl über sein allgemeines Leistungsangebot als auch ganz konkret über die fallspezifischen Betracht kommenden Leistungen informieren muss.

Vertragsrundlage

Der zwischen Verbraucherin bzw. Verbraucher und Unternehmeren zu schließende Vertrag muss schließlich die vorvertraglichen Informationen als Vertragsgrundlage benennen. Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen sind gesondert kenntlich machen. Hierdurch erhalten Verbraucher die Möglichkeit, sich auf den Inhalt der vorvertraglichen Informationen zu berufen und diese ggf. als Vertragspflichten einzuklagen.

Sonderkündigungsrecht

Falls ein Anbieter es verpasst, die vorvertraglichen Informationen zukommen zu lassen oder sie genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen und es wurde dennoch unterschrieben (zum Beispiel, weil dringend einen Heimplatz benötigt wurde), dann kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
Es gibt allerdings auch Situationen, in denen der Pflegeunternehmer die vorvertraglichen Informationen nicht vor dem Einzug aushändigen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine hilfebedürftige Person nach einem Krankenhausaufenthalt direkt in ein Pflegeheim umzieht, weil sie zuhause nicht ausreichend versorgt werden kann.
In diesem Fall kann und muss der Unternehmer nachträglich informieren. Unter Umständen könnte man innerhalb von 2 Wochen, nachdem die Information erhalten wurden, ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

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