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Veröffentlicht am 29.08.2025 08:12

Wohnen zur Wiesn-Zeit: Was Mieter bei einer Untervermietung beachten müssen

Zur Wiesn-Zeit die Wohnung unterzuvermieten, scheint lukrativ, birgt jedoch einige Fallstricke. (Symbolbild: std)
Zur Wiesn-Zeit die Wohnung unterzuvermieten, scheint lukrativ, birgt jedoch einige Fallstricke. (Symbolbild: std)
Zur Wiesn-Zeit die Wohnung unterzuvermieten, scheint lukrativ, birgt jedoch einige Fallstricke. (Symbolbild: std)
Zur Wiesn-Zeit die Wohnung unterzuvermieten, scheint lukrativ, birgt jedoch einige Fallstricke. (Symbolbild: std)
Zur Wiesn-Zeit die Wohnung unterzuvermieten, scheint lukrativ, birgt jedoch einige Fallstricke. (Symbolbild: std)

So mancher Münchner überlegt, zur Wiesn ein Zimmer oder die ganze Wohnung unterzuvermieten. Es locken hohe Einnahmen, doch der DMB Mieterverein München gibt auch zu bedenken: „Mieter sollten sich genau überlegen, ob sie zum Oktoberfest untervermieten. Einerseits müssen sie das mit dem Vermieter abklären, andererseits die Vorgaben der Stadt einhalten. Dann drohen auch noch Unstimmigkeiten mit dem Untermieter, sollte etwas kaputt gehen”, sagt Mietervereins-Geschäftsführerin Angela Lutz-Plank.

„Der Wohnungsmarkt in München ist extrem angespannt”, meint Lutz-Plank: „Aus unserer Sicht sollte Wohnraum zum langfristigen Wohnen da sein. Mieter sollten sich gut überlegen, ob sie das Spiel mit Wohnraum als Ware mitmachen wollen. Denn von der kurzfristigen Untervermietung kann es auch mal schnell zu einer lukrativen langfristigen Untervermietung an Touristen übergehen. Das ist dann eine Zweckentfremdung - und verboten.”

Erlaubt ist es von Seiten der Stadt München, die Wohnung für bis zu insgesamt acht Wochen kurzfristig im Jahr unterzuvermieten - die Genehmigung des Vermieters braucht ein Mieter aber immer unabhängig davon. Die acht Wochen können auch auf mehrere kürzere Zeiträume verteilt werden. Die Wohnung muss sonst selbst bewohnt werden. Die Vermietung eines Zimmers hat keine zeitliche Beschränkung.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Mieter während des Aufenthalts der Touristen auch in der Wohnung leben. Wenn eine Wohnung dauerhaft ausschließlich an Touristen vermietet wird, handelt es sich um eine Zweckentfremdung. Das ist eine Ordnungswidrigkeit, die von der Stadt mit Bußgeldern von bis zu 500.000 Euro bestraft werden kann. Der Mieterverein rät allen Mietern, die sich in Sachen Untervermietung unsicher sind, sich beraten zu lassen. Wichtig ist zudem, dass der Vermietende auf die Einnahmen Steuern zahlen muss. Das sollte jeder Mieter, der untervermietet, mit einer Steuerfachkraft besprechen.

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