Kaffeetrinken kann im Einzelfall zu einem Arbeitsunfall führen - Ein Arbeitnehmer, der sich während einer verpflichtenden morgendlichen Besprechung beim Kaffeetrinken verschluckt und infolgedessen stürzt, kann unter bestimmten Umständen einen Arbeitsunfall erleiden. So entschied das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt am 22. Mai 2025 (AZ: L 6 U 45/23). Das Rechtsportal anwaltauskunft.de erläutert: Auch wenn die Nahrungsaufnahme grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, kann der konkrete Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen.
Der Kläger war als Vorarbeiter auf einer Baustelle tätig. Täglich fand morgens im Baucontainer eine obligatorische Besprechung mit seinem Team statt – inklusive gemeinsamer Kaffeerunde. Während eines solchen Treffens verschluckte sich der Kläger am Kaffee, den der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte. Er verließ hustend den Container, um sich draußen zu erholen, verlor jedoch kurz das Bewusstsein und stürzte mit dem Gesicht voran auf ein Metallgitter. Dabei erlitt er einen Nasenbeinbruch.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Das Kaffeetrinken sei ein rein privater Vorgang ohne Bezug zur versicherten Tätigkeit gewesen. Auch das Sozialgericht, das sich mit dem Fall in erster Instanz befasst hatte, bestätigte diese Einschätzung.
Das Landessozialgericht sah den Sachverhalt jedoch anders. Zwar sei die Aufnahme von Speisen und Getränken grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst, da sie der Befriedigung allgemeiner Lebensbedürfnisse diene. Im vorliegenden Fall sei der Kaffeekonsum jedoch nicht allein Ausdruck eines Grundbedürfnisses gewesen. Vielmehr habe der gemeinsame Kaffee während der verpflichtenden Besprechung auch betrieblichen Zwecken gedient, beispielsweise der Förderung der Kommunikation, einer besseren Arbeitsatmosphäre und der Wachsamkeit der Beschäftigten. Hinzu kam: Der Arbeitgeber hatte das Kaffeetrinken nicht nur toleriert, sondern durch die Bereitstellung von Kaffeevorräten sogar aktiv unterstützt. Damit war ein betrieblicher Bezug klar erkennbar. Der Kläger befand sich daher während einer versicherten Tätigkeit, als es zum Unfall kam. „Anders wäre der Fall entschieden worden, wenn es sich um die reguläre Frühstückspause gehandelt hätte“, erläutert Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de