Der September markiert für viele junge Menschen in Bayern den Beginn eines neuen Kapitels: den Start ihrer beruflichen Ausbildung. Die DGB-Jugend Bayern möchte alle neuen Auszubildenden herzlich begrüßen und gleichzeitig auf die Rechte und Pflichten aufmerksam machen, die für einen erfolgreichen Ausbildungsstart entscheidend sind.
„Der Beginn einer Ausbildung ist ein bedeutender Schritt ins Berufsleben“, betont Anna Gmeiner, Bezirksjugendsekretärin der DGB-Jugend Bayern. „Wir ermutigen alle Auszubildenden, sich von Anfang an über ihre Rechte zu informieren. Ob es um die Ausbildungsvergütung, ausbildungsfremde Tätigkeiten oder Urlaubsregelungen geht – es ist wichtig, gut vorbereitet in diese neue Phase zu starten.“
Ein besonderer Hinweis gilt dem Thema Ausbildungsvergütung. „Die Ausbildungsvergütung ist ein zentraler Bestandteil des Ausbildungsvertrags. Sie sollte nicht nur den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen, sondern idealerweise tarifvertraglich geregelt sein“, so Gmeiner weiter. „Auszubildende sollten ihre Vergütung prüfen lassen, um sicherzustellen, dass sie fair entlohnt werden.“ Wo kein Tarifvertrag gilt, greift die von den Gewerkschaften erkämpfte Mindestausbildungsvergütung. 2025 beträgt sie im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 682 Euro. Dies gilt auch für staatlich geförderte außerbetriebliche Ausbildungen.
Auch das Thema ausbildungsfremde Tätigkeiten sollte nicht außer Acht gelassen werden. „Dazu zählen private Erledigungen für den Chef, Botengänge, Aufräumarbeiten, regelmäßige Putzdienste sowie Vertretungen von Urlaubs- und Krankheitsfällen anderer Angestellter,“ erklärt Gmeiner. „Auch Arbeiten, die körperlich nicht zumutbar sind, gehören dazu. Betriebe sind verpflichtet, Auszubildende nach dem Ausbildungsrahmen- und betrieblichen Ausbildungsplan auszubilden.“ Ausbildungsfremde Tätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach §101 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.
Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft das Thema Urlaub: „Viele Auszubildende wissen nicht, dass sie Anspruch auf den im Ausbildungsvertrag festgelegten Urlaub haben. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei mehr Urlaubstage, als gesetzlich festgelegt ist. Es ist wichtig, diesen Anspruch frühzeitig geltend zu machen, um eine Erholung zu gewährleisten“, erklärt Gmeiner. Zwei Wochen am Stück sind dabei durchaus möglich.
Ferner sollten Auszubildende die Regeln rund um die Probezeit und Kündigung während der Ausbildung genau kennen. „Die Probezeit dauert 1 bis 4 Monate und ermöglicht ein gegenseitiges Kennenlernen“, so Gmeiner. „In dieser Zeit können Auszubildende und Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Begründung sofort beenden, die Kündigung muss jedoch schriftlich erfolgen.