Gerade zwischen Auto- und Radfahrern gehen die Meinungen über die eigenen Rechte oft weit auseinander. ROLAND-Partneranwalt Frank Preidel von der Rechtsanwaltskanzlei Preidel.Burmester stellt klar, wer was darf – und was nicht.
Das blaue Verkehrszeichen mit der Aufschrift „Einbahnstraße“ kennen alle, die einen Führerschein gemacht haben. Denn ganz klar ist: Als Fahrer:in eines Pkw darf man hier nur in einer Richtung einfahren. Doch gilt das Schild nicht für alle Straßenverkehrsteilnehmende? Rechtsanwalt Frank Preidel erklärt: „Tatsächlich können Fahrradfahrer von dieser Regel ausgenommen sein, wenn das Einbahnstraßenschild um ein weiteres mit Fahrradsymbol und zwei Richtungspfeilen ergänzt wird.“ In diesem Fall muss man also auch als Autofahrer damit rechnen, dass einem jederzeit Radfahrer entgegenkommen können. Dafür dürfen Autofahrer:innen ihr Fahrzeug in Einbahnstraßen auch in Fahrtrichtung links parken.
An roten Ampeln sieht man es besonders häufig: Autos kommen vor einer Kreuzung langsam zum Stehen, während die Radfahrer, die man eben noch überholt hat, rechts vorbei und bis zur Ampel vorfahren. Doch ist das überhaupt erlaubt? Der Rechtsexperte kennt die klare Antwort: „Ja, Fahrradfahrer dürfen wartende Fahrzeuge grundsätzlich rechts überholen. Dabei müssen sie allerdings mit besonderer Vorsicht und nur mit mäßiger Geschwindigkeit voranfahren.“
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