Ihr Fleckenmuster verschafft ihr eine gute Tarnung, sie mag es warm und Pascal Fuckerieder, Vorsitzender des Bezirksausschusses (BA) Allach-Untermenzing, hat sie auch schon gesehen: die Wechselkröte. Und da ist er sicherlich nicht der einzige. Denn die Wechselkröte hat sich auf der Wiese an der Servetstraße, also auf städtischem Grund, niedergelassen und dürfte dort schon mehreren Bürgerinnen und Bürgern begegnet sein. In der BA-Sitzung brachte die ödp nun einen Antrag zum Schutz des Tieres ein.
„Die Wechselkröte”, so ist es auf der Seite des Landesbundes für Vogel- und Naturschutz in Bayern e.V. (LBV) nachzulesen, „ist eine typische Münchnerin.” Mittlerweile sei die Art in Bayern vom Aussterben bedroht und auch im Münchner Raum sei sie stark zurückgegangen. „Nichtsdestotrotz beherbergt der Großraum München noch etwa zwei Drittel aller bayerischen Wechselkröten, wir tragen hier also eine besondere Verantwortung für diese hoch bedrohte Art”, heißt es weiter.
In ihrem Antrag forderte Doris Quinten den Schutz und die Unterstützung des neuen Biotops in Allach-Untermenzing. Die Stadt solle das Areal als schützenwertes Biotop im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes offiziell anerkennen, heißt es darin unter anderem.
„Wir sind für die Wechselkröte, aber die Grundlage für ein Biotop fehlt”, betonte Falk Lamkewitz (Grüne). Und seine Parteikollegin Julia Zimprich ergänzte: „Ich finde den Gedanken sehr, sehr richtig.” Doch auch sie sah das Problem beim Begriff „Biotop”, denn es brauche hier eine natürlich gewachsene Grundlage. Es handle sich bei der Wiese um ein temporäres Laichgewässer, was nicht zum Biotopcharakter passe. „Das wird die Stadt nur ablehnen können”, betonte Zimprich.
„Nach dem Bundes- und dem Bayerischen Naturschutzgesetz genießen bestimmte Biotoptypen einen unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Diese sind ipso iure geschützt, ohne dass ein zusätzlicher Verwaltungsakt erforderlich wäre. Eine erneute Ausweisung als gesetzlich geschütztes Biotop ist daher nicht vorgesehen. Betroffen sind allerdings nur wenige, besonders hochwertige Biotoptypen – auf den Standort des Antrags trifft dies nicht zu”, so die Biologin auf Nachfrage der Münchner Wochenanzeiger. „Den Begriff ,schützenswertes Biotop' kennt das Naturschutzgesetz nicht. Zwar können grundsätzlich viele Pflanzengesellschaften als Biotope bezeichnet werden, doch bedeutet dies nicht automatisch einen gesetzlichen Schutz oder eine Schutzwürdigkeit, die eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde.” Eine Unterschutzstellung umfasse in der Regel entweder größere Gebiete mit besonderen Natur- oder Landschaftsfunktionen oder einzelne markante Naturgebilde (z.B. alte Bäume als Naturdenkmäler). Selbst für einen geschützten Landschaftsbestandteil, also eine Kategorie für kleinere Flächen, sei ein ehemaliger Acker mit einem temporären Gewässer angesichts seiner Größe und Artenausstattung nicht geeignet. Es fehle somit an der erforderlichen Schutzwürdigkeit.
„Der Fokus sollte daher nicht auf dem Biotop, sondern auf der Art liegen. Solange die Fläche als Fortpflanzungsstätte der Wechselkröte dient, greift der besondere bzw. strenge Artenschutz nach Paragraph 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Das bedeutet: Fortpflanzungsstätten dürfen nicht zerstört werden und Handlungen, die zur Tötung oder Verletzung von Tieren führen können, sind verboten. Damit besteht bereits ein wirksamer Schutz der Art auf der Fläche, solange diese Funktion gegeben ist. Eine Pflegeverpflichtung lässt sich daraus allerdings nicht ableiten.”
„Das Anliegen, im Bereich Allach Maßnahmen für die vom Aussterben bedrohte Wechselkröte zu ergreifen, ist sehr unterstützenswert. Der Antrag ist nur leider nicht zielführend gestellt und wäre ins Leere gelaufen”, so Zimprich.
Das Gremium schloss sich dieser Meinung an und lehnte den Antrag ab.
Weitere Informationen über die Wechselkröte finden sich unter www.lbv-muenchen.de.